Cybermobbing? Rede darüber!

Cybermobbing ist unheimlich. Diffamierungen, Bedrohungen, Nötigung und Belästigung via Internet oder Mobiltelefon und niemand weiß, wer dahinter steckt. Cybermobbing Opfer.......

Uwe Trevisan

von Uwe Trevisan

Cybermobbing ist unheimlich.

Diffamierungen, Bedrohungen, Nötigung und Belästigung via Internet oder Mobiltelefon und niemand weiß, wer dahinter steckt. Die Täter wiegen sich in der Sicherheit der Anonymität. Eine Strafrechtliche Verfolgung ist schwierig. 


Umso schlimmer für die Opfer, denn nicht selten tragen sie schwere psychische Schäden davon. Sie fühlen sich hilflos und vertrauen niemandem mehr, denn jeder könnte der Täter sein. Angst, Schlaflosigkeit, Depressionen bis hin zum Suizid sind die Folgen.

Betroffen sind meist Jugendliche und junge Erwachsene. Sie tummeln sich verstärkt in modernen Netzwerken. Die Gefahr, zum Opfer von Cybermobbing zu werden ist erstaunlicherweise nicht einmal doppelt so groß, wie die, sich dazu hinreißen zu lassen, selbst als Mobber aktiv zu werden. 

Oft werden Opfer später einmal selbst zu Tätern. Zielscheibe sind häufig Außenseiter, stigmatisierte Kinder, die vom Täter für besonders empfindlich gehalten werden. Manchmal will der Täter bloß einen „Scherz“ machen. Nicht selten sind aber auch ungelöste Konflikte der Anlass, über Cybermobbing den Gegner einzuschüchtern.

Die meisten Opfer schämen sich, suchen die Schuld bei sich und ziehen sich zurück, anstatt sich zu öffnen und jemandem anzuvertrauen. Daher sollten Eltern ganz besonders gut hinschauen und einfühlsam reagieren, wenn

  1. das Kind merkwürdige Erklärungen für scheinbar unerklärlich abhanden gekommene Gegenstände hat
  2. das Kind wegen körperlicher Beschwerden, für die es keine Erklärung gibt, nicht zur Schule gehen kann oder will
  3. das Kind zunehmend sozial isoliert ist und nicht mehr eingeladen wird
  4. das Kind die Situation vor den Eltern verharmlost  
  5. das Kind Begleitung für den Schulweg wünscht.

Für die Betroffenen selbst ist es dringend ratsam, Eltern und Schule ins Vertrauen zu ziehen, Beweismaterial zu sammeln und in schwerwiegenden Fällen die Polizei zu kontaktieren. Präventiv empfiehlt es sich, möglichst wenig Daten, vor allem keine Adresse und Handynummer im Internet zu veröffentlichen. Vorsicht ist bei Fotos und Videos geboten. Der private Bereich sollte nur für den engsten Kreis Freundes- und Familienkreis zugänglich sein.


Cyber-Mobbing wird gesetzlich nicht direkt bestraft.

In einem Cyber-Mobbing-Fall können Gesetze des Strafgesetzbuchs greifen.


§ 185 Strafgesetzbuch: Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 186 Strafgesetzbuch: Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 187 Strafgesetzbuch: Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 238 Strafgesetzbuch: Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


§ 22 KUG/KunstUrhG: Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden … Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.


§ 201 Strafgesetzbuch: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Wer von einer anderen Person unerlaubt Tonaufnahmen herstellt, z. B. von einem Vortrag, das nur für einen kleinen Personenkreis - die Klasse - gedacht war und diese Aufnahme verbreitet, macht sich strafbar.


§ 201a Strafgesetzbuch: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Wer eine andere Person in deren Wohnung oder in einer intimen Umgebung, wie etwa in der Dusche, in der Toilette, der Umkleide etc. heimlich fotografiert oder filmt macht sich strafbar. Ebenso ist die Verbreitung solcher Aufnahmen strafbar. 


§ 240 & § 241 Strafgesetzbuch: Nötigung & Bedrohung

Wer einer anderen Person mit Gewalt oder anderweitigem Schaden droht, sofern diese einer Forderung nicht nachkommt, etwas zu tun, etwas zu unterlassen etc., macht sich strafbar.



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Herzliche Grüße

Uwe Trevisan